Vererbtes Familienheim
Selbstgenutzte Immobilien („Familienheime“) können sich Ehe- und Lebenspartner erbschaftsteuerfrei vererben. Die Steuerbefreiung setzt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Ein bloßer Eigentumsverschaffungsanspruch aus einem Kaufvertrag reicht somit nicht aus.
Geklagt hatte ein Witwer, dessen Ehefrau vor ihrem Tod eine selbstgenutzte Luxuswohnung für 4,8 Mio. € erworben hatte, die sie ihrem Ehemann per privatschriftlichem Testament vererbte. Als sie starb, war sie (noch) nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
Das Finanzamt versagte dem Witwer daher die Steuerbefreiung für Familienheime und setzte Erbschaftsteuer von 340.480 € fest.
Der BFH ist dem Finanzamt gefolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut sei nur der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum steuerbefreit, was im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen sei. Im Streitfall war jedoch kein zivilrechtliches Eigentum vererbt worden, weil die Ehefrau zum Todeszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen und somit auch nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Wohnung war. Sie hatte aus dem notariellen Kaufvertrag nur einen Eigentumsverschaffungsanspruch, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war. Für den Erwerb eines solchen Anspruchs gilt die Steuerbefreiung jedoch nicht.
Hinweis: Der Erblasser muss vor seinem Tod unbedingt zivilrechtlicher (Mit-)Eigentümer des Familienheims sein. Zentrale Voraussetzung hierfür ist die Eintragung ins Grundbuch. Auch wenn Eltern ihren Kindern ein Familienheim übertragen, knüpft die Befreiung von der Erbschaftsteuer an den Erwerb von (Mit-) Eigentum an.